Satzung

Satzung der Anglo-German Law Society e.V. in der Fassung vom 16.12.2021

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

1Der Verein trägt den Namen Anglo-German Law Society e.V. 2Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

I 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufs- und Volksbildung für eine Vertiefung des Verständnisses der Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritanniens zur Harmonisierung der Umsetzung europäischen Rechts in beiden Ländern und die damit erstrebte Förderung der Integration beider Länder in die europäische Gemeinschaft. 3Insbesondere fördert der Verein die Ausbildung und die wissenschaftliche Arbeit mit Bezug zu beiden Rechtssystemen. 4Dazu bietet der Verein öffentlich zugängliche Veranstaltungen, Seminare und Publikationen zu Einführungen in beide Rechtssystemen und deren Entwicklungen in Deutschland und Großbritannien sowie Informationen für akademische Weiterbildungen an. 

II 1Darüber hinaus fördert der Verein den Studiengang LL.B. English Law and German Law am King’s College London, alle weiteren Studiengänge mit Bezug zu beiden Rechtssystemen, sowie alle Studenten mit Interesse an beiden Rechtssystemen. 2Der Satzungszweck wird durch allgemeine Hilfestellung und Unterstützung seitens des Anglo-German Law Society e.V. von deutschen und englischen Rechtsstudenten und Interessierten im jeweiligen Ausland verwirklicht. 

III Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Vereinsmittel

I 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

II Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Absolventen und Freunde der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

§ 4 Mitgliedschaft 

I 1Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein ausgeprägtes Interesse an einer Ausbildung und Weiterbildung im deutschen Rechtssystem und im Rechtssystem des Vereinigten Königreichs hat oder die Beziehung zwischen den vorgenannten Systemen fördern möchte. 2Juristische Personen können kein Mitglied des Vereins werden, aber eine Partnerschaft eingehen. 

II Für die Aufnahme genügt die Bestätigung die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung und deren Empfang durch ein Mitglied des Vorstandes. 

III 1Entsprechend der Förderung des Zwecks des Vereins und der Vereinsförderung können Mitglieder vom Vorstand ausgezeichnet werden. 2Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen. 3Ehrenmitglied wird außerdem, wer mindestens zwei volle Kalenderjahre als Vorstandsmitglied für den Anglo-German Law Society e.V. tätig war. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

I 1Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder und Ehemalige – sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. 2Die Höhe des Beitrages kann zwischen den verschiedenen Mitgliedergruppen abweichen. 

II Für besondere Förderung des Zwecks des Vereins oder des Vereins selbst kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag für einen vom Vorstand bestimmten, Zeitraum erlassen. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt

1. durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist und sofort wirksam wird; 

2. durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann; das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung des Ehemaligenrates verlangen; 

3. durch Beschluss des Vorstandes, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat oder 

4. durch den Tod eines Mitgliedes. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ehemaligenrat und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

I 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 2Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. 3Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. 4Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Vertretungsfall der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende. 

II Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

III Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder an einem durch postalische Adresse bestimmbaren Ort oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. 

IV 1Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. 2Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. 3Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. 4Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. 5Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. 

V 1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. 

VI Die Mitgliederversammlung kann den Ehemaligenrat zu einer Neuwahl des Vorstandes innerhalb des Geschäftsjahres einberufen, der nach der Berufung durch den Ehemaligenrat von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. 

VII 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 S. 1 BGB und Zweckänderungen nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 

VIII Bei einer Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht bei Abwesenheit schriftlich ausgeübt bzw. durch schriftliche Vollmacht auf anwesende Mitglieder übertragen werden. 

IX 1Die Förderung des Kurses LL.B. English Law and German Law am King’s College London und mögliche Nachfolgerkurse kann den Zwecken des Vereins unter keinen Umständen entnommen werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Kurs keinen Bestand mehr hat und kein nachfolgender Kurs von anderen Universitäten angeboten wird. 

X Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand 

I 1Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. 2Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister. 3Jedes Vorstandmitglied ist nach seiner Berufung durch den Ehemaligenrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. 4Lehnt sie das neue Vorstandsmitglied oder den gesamten neuen Vorstand ab, so ist auf Vorschlag der Mitglieder in geheimer Abstimmung aus den Reihen aller Mitglieder zu wählen. 5Die Wahl leitet der Vorsitzende des Vorstands. 

II 1Bei Bedarf kann der Ehemaligenrat auf Vorschlag des Vorstandes weitere stellvertretende Vorsitzende und Vorstandmitglieder durch Mehrheitswahl berufen. 2Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes trägt der Vorstand gemeinsam die Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. 

III 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. 

IV 1Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. 2Die Einberufungsfrist beträgt fünf Tage. 3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 4Der Vorstand kann auch ohne Einhaltung von Einberufungsfristen in Textform beschließen (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 5Die Stimmabgabe in Textform gilt als Zustimmung. 6Der Verein wird nach außen durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 

§ 10 Ehemaligenrat 

I 1Der Ehemaligenrat beruft den Vorstand und berät ihn. 2Er fördert die Beständigkeit der Strukturen des Vereins. 

II 1Der Ehemaligenrat setzt sich aus den bereits ausgeschiedenen Vorständen zusammen. 2Mitglied darf nur werden, wer zwei volle Kalenderjahre als Vorstandsmitglied für den Anglo-German Law Society e.V. tätig war oder vom Ehemaligenrat durch Mehrheitsentscheid berufen wurde. 3Die Amtszeit im Ehemaligenrat ist auf zwei Jahre begrenzt. 4Dies gilt für bestehende Mitglieder des Ehemaligenrats erstmalig ab dem 01.01.2016. 5Nach Ablauf der regulären Amtszeit kann sie auf Antrag des Vorstands an die Mitgliederversammlung auf außerordentliche weitere zwei Jahre verlängert werden. 6Die Anzahl der Verlängerungen ist unbegrenzt. 

III Einem Mitglied des Vereins, das die Voraussetzungen des Absatzes zwei Satz zwei erfüllt, steht es offen, dem Ehemaligenrat beizutreten. 

IV 1Durch Mehrheitsentscheid kann der Ehemaligenrat die Aufnahme eines Mitgliedes in den Ehemaligenrat unterbinden und über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Ehemaligenrat entscheiden. 2Nimmt ein Mitglied des Ehemaligenrats die Möglichkeit zur Stimmabgabe in vier Sitzungen des Ehemaligenrates in Folge nicht wahr, so ist dem Vorstand hierüber Mitteilung zu machen und der Ausschluss des Mitgliedes ist zwingend im Ehemaligenrat zu beraten. 3Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. 

V 1Der Ehemaligenrat wird durch einen Vorsitzenden vertreten. 2Der Vorsitzende des Ehemaligenrats übernimmt die Auszählung der Stimmen der Ehemaligenratsmitglieder für die Wahl des Vorstands und bei anderen Abstimmungen des Ehemaligenrats. 3Der Vorsitzende des Ehemaligenrats kann ebenfalls eine Position im Vorstand innehaben. 4Der Vorsitzende des Ehemaligenrats wird vom Vorstand durch Mehrheitsentscheid gewählt. 

VI 1Der Vorsitzende schlägt, nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern, dem Ehemaligenrat Kandidaten für die Nachfolge des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder vor. 2Der Ehemaligenrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder mehrheitlich. 3Die Wahl ist von der Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestätigen. 4Die Tätigkeit im Vorstand ist auf drei Jahre befristet. 

VII. Abstimmungen des Ehemaligenrates können, wenn dies vorher vom Ehemaligenratsvorsitzenden gegenüber den Mitgliedern des Ehemaligenrates bekannt gegeben wurde, auch in Textform durchgeführt werden (Umlaufverfahren). 

§ 11 Beirat 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. 2Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten. 3Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Absolventen und Freunde der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.